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Beim allergrössten Teil der Scheidungen, die heutzutage ausgesprochen wer­den, erhält der bezüglich Pensionskasse schlechter dastehende Gatte einen Ausgleich des Freizügigkeitskapitals nach Art. 122 ZGB zugesprochen. Das ist allgemein anerkannt. Bei einer Scheidungsrate von heute über 50% haben also eine ganz erhebliche Anzahl von Personen so einen Vorsorgeausgleich bereits erlebt. In einer grossen Zahl von Fällen sind es Männer gewesen, die aus­gleichs­pflichtig waren. Diese haben ihren Beitrag zu einem “clean break” ge­leis­tet.

Männer, die allerdings bereits pensioniert waren bei der Scheidung, können sich nach geltendem Recht de jure und de facto einem Ausgleich der Altersvorsorge entziehen. Das Pensionskassenkapital kann bei eingetretenem Vorsorgefall ja nicht mehr geteilt werden. Die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung, wie gemäss Art. 124 ZGB verlangt, kann de facto ebenfalls folgenlos umgangen werden, indem vor der Scheidung allfällig vorhandenes freies Vermögen einfach zum Verschwinden gebracht wird. Das Zuwarten mit der Scheidung bis nach der Pensionierung wird damit in mehrfacher Hinsicht ungerechtfertigt belohnt. Stirbt der Ex-Mann nämlich nach der Scheidung, ohne wieder geheiratet zu haben, profitieren die Pensionskassen, weil sie an die “geschiedene Witwe” nur noch die gesetzliche Minimalrente zahlen müssen, die den Versorgerschaden, also die durch den Tod des Ex-Mannes ausfallende lebenslängliche Unterhaltsrente, in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht zu ersetzen vermag. Heute pensionierte, geschiedene Frauen aus langjährigen – oft mittel­ständischen – Ehen, die eine klassische Rollenteilung lebten und die bei der Scheidung anstelle des Vor­sorge­aus­gleichs eine lebenslängliche Unterhaltsrente erhalten haben, landen heute reihenweise bei der Ergänzungsleistung, weil man von der AHV-Altersrente und ein paar hundert Franken BVG-Minimalwitwenrente für Geschiedene nicht leben kann.

Stattdessen erlaubt der Gesetzgeber nach geltendem Recht den paritätischen Organen resp. den Delegiertenversammlungen der Pensionskassen, in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, d.h. dem überobligatorischen Bereich, alleine ihre eigenen Interessen zu verfolgen und selbst bei anlässlich der Scheidung unterbliebenem Vorsorgeausgleich den zweiten Frauen die An­wart­schaft auf eine reglementarische, ungekürzte, exzedente Witwenrente zu­zu­weisen. Ohne Rücksicht auf Nebenschäden und im Wissen darum, dass ja im konkreten Einzelfall dann nicht sie diejenigen sind, welche den Schaden aus­lösen. Die Pensionskassen machen recht unzimperlich rege Gebrauch von dieser Möglichkeit.

Kann es denn angemessen sein, dass die Ex-Frau, welche bei der Scheidung nach zum Beispiel vierzig Jahren Ehe keinen Kapital­ausgleich der Alters­vorsorge erhalten hatte, nach dem Tode ihres Ex-Mannes nebst der AHV-Alter­srente bloss mit 500, 300 oder 160 Franken pro Monat abgespeist wird, während die zweite Frau des erst nach seinem eingetretenen Vorsorgefall an­ge­hei­rateten Mannes eine volle Witwen­rente der AHV von Fr. 1’856 zuzüglich die volle, un­ge­kürzte, exzedente, regle­men­tarische Witwenrente der Pensionskasse von z.B. Fr. 4’000 pro Monat erhält, also ein Einkommen von beinahe Fr. 6’000 pro Mo­nat? Obwohl bei der Pen­sio­nie­rung beim Mann über eine Million Franken Pen­sions­kassen­kapital vorhanden war und der Verteil­schlüssel kurz vor der Pen­sio­nierung 50% gewesen wäre?

Es gibt nur eine Antwort: ein klares und eindeutiges Nein!

Der Schutz der gerichtlich im Scheidungsurteil angeordneten, lebens­länglichen Unter­halts­rente hat vollumfänglich Vorrang vor einer zweiten Heirat. Le­bens­längliche Unterhalts­renten werden ja auch selten genug angeordnet. Werden solche vom Richter verfügt oder bewilligt, dann ja auch nur aus triftigen Grün­den. Die erste Frau hatte bei der Scheidung oft keine Wahl. Es wurde ja – oft vom Mann – das verfassungsmässig uneingeschränkte Recht geltend gemacht, auch nach zum Beispiel vierzig Jahren Ehe und nach bereits eingetretenem Vor­sorgefall (Invalidität oder Pensionierung), noch die Scheidung zu verlangen. Zwei Jahre Getrenntleben genügen als Voraussetzung. Eine Einwilligung zum Verlust ihrer Alters­vor­sorge der zweiten Säule muss und hat die erste Frau dazu nicht gegeben. Die Scheidung ist nicht freiwillig. Ebenso sollten dann aber auch die materiellen Folgen von so einer Scheidung zu tragen sein. Aber nicht von der ersten Frau.

Eine Frau, die einen geschiedenen Mann heiraten will, welchem bei der Schei­dung eine lebens­längliche Unterhalts­zahlung an seine Ex-Frau auferlegt wurde, weiss ja, worauf sie sich einlässt. Sie wählt diesen schliesslich völlig freiwillig aus. Es kann nicht Aufgabe des Gesetz­gebers sein, nach einem “dirty break” die zweiten Frauen bei der Hinter­lassene­nrente der zweiten Säule zu bevorzugen, während gleichzeitig der durch die Schei­dung verursachte Schaden in Form der verlorenen Alters­vorsorge der ersten Frau via Ergänzungs­leistung der All­ge­mein­heit übertragen wird.

Der Deckungs­kapital­ausgleich gemäss Vorentwurf von Dezember 2009 der Revision Vor­sorge­ausgleich bei Scheidung mag in einer gewissen Zahl von zukünftigen Scheidungen eine angemessene, sachgerechte Lösung sein. Es wird aber auch in Zukunft im Einzel­fall noch notwendig, gerechtfertigt, und gemäss Entwurf des Bundesrates auch erlaubt sein, bei der Scheidung nach bereits eingetretenem Vor­sorgefall auf eine lebens­längliche Unterhalts­rente auszuweichen. Eine erhebliche Zahl von geschiedenen Personen befinden sich ausserdem ebenfalls bereits in dieser Situation. Für all diese Fälle sieht der Vorentwurf keine Verbesserung vor, was aber dringend notwendig wäre.

Der ersten Frau, der bei der Scheidung ein “clean break” nicht gewährt wurde, der also die Alters­vorsorge nicht durch Kapital­zahlung ausgeglichen wurde, muss bis maximal zur Höhe der reglementarischen Ehegatten­rente der Ver­sorger­schaden geschützt werden. Solche Hinter­lassenen­renten können von den Pen­sions­kassen bei der Ehe­gatten­rente der zweiten Frau abgezogen werden resp. derartigen zweiten Ehe­gatten ist das BVG-Minimum zu bezahlen. Nicht dem ersten.

Auf meinen Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga vom 6.2.2012 habe ich gestern einen Brief des Bundesamtes für Justiz BJ erhalten (vom 14. Februar 2012) [Hervor­hebungen hinzugefügt]:

Revision Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Sehr geehrter Herr Bühlmann

Bundesrätin Simonetta Sommaruga hat mich gebeten, Ihr Schreiben vom 6. Februar 2012 zu beantworten.

Nach geltendem Recht hat ein Ehegatte bei der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenenen Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn bei diesem noch kein Vorsorgefall ein­getreten ist. Andernfalls hat der berechtigte Ehegatte nur An­spruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

Wie Sie wissen, hat der Bundesrat in seinem Vorentwurf zur Än­de­rung obgenannter Rechtslage vorgeschlagen, die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel zukünftig auch dann noch je zur Hälfte zu teilen, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung be­reits eingetreten ist. Die Eidgenössische Kommission für die beruf­liche Vorsorge hat allerdings im November 2011 dem Bundes­rat eine neue Lösung für die Teilung der vorsorge­rechtlichen An­sprüche vorgelegt. Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass der Bundesrat voraus­sichtlich Mitte 2012 dem Parlament einen überarbeiteten Entwurf unterbreiten wird.

Der Bundesrat hat noch keine Übergangsbestimmungen in Bezug auf die in Frage stehende Revision vorgesehen. Es ist allerdings klar, dass er auch in diesem Punkt nach einer praktikablen und pragmatischen Lösung suchen wird.

Freundliche Grüsse
Bundesamt für Justiz BJ

Natascia Nussberger
Rechtsanwältin

Eine sehr speditive Antwort, das ist erfreulich und sei hier verdankt. Selbst­verständlich sind wir nun sehr gespannt, wie diese neue Lösung denn aus­sehen wird. Es fragt sich, ob dies auch bedeutet, dass die problematische und kom­pli­zierte Teilung des Restdeckungskapitals nochmals hinterfragt wurde. Der Bun­des­rat hatte ja u.a. leider bisher die Teilung der Rente abgelehnt. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn er hier nochmals über die Bücher gehen würde. Und natürlich sollte auch für die bereits Betroffenen unbedingt eine Verbesserung ihrer pre­kären Situation gesucht werden. Einige Betroffene hoffen ja nun schon seit Jahren auf eine Lösung.

Weitere relevante Blog-Artikel dazu:

Der Verein “Rentengeschädigte geschiedene Witwen” (REGEWI) kämpft nun schon seit Jahren für eine faire Altersvorsorge der pensionierten “geschiedenen Witwen” und macht auf das Problem der Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes aufmerksam.

Es wurde eine Petition eingereicht und die Politik hat das Thema mit ver­schie­denen parla­men­ta­rischen Vor­stössen auf­ge­griffen, unter anderem mit der im Jahr 2007 eingereichten Parlamentarischen Initiative 07.454 von Frau Vreni Hubmann, in der sie forderte, dass bei der Scheidung auch bei bereits ein­ge­tre­tenem Vorsorgefall “das im massgebenden Zeitpunkt real noch vor­han­dene Ren­ten­deckungskapital” zu teilen sei, welche dann auch in ein Gesetz­gebungs­projekt zur Revision des Vorsorge­ausgleichs bei Scheidung ein­ge­flossen ist (mehr dazu im Artikel Vorentwurf von 2009 zum Vorsorge­ausgleich bei Schei­dung).

Zur Zeit lässt der Bundesrat die Botschaft zu dieser Revision ausarbeiten. Lebens­längliche Unterhaltsrenten werden aber gemäss der vorgeschlagenen Lösung in einem Teil der Scheidungsfälle auch in Zukunft immer noch un­vermeid­lich sein. Für diese Fälle und die bereits heute Geschiedenen ist – soweit derzeit ersichtlich – keinerlei Verbesserung vorgesehen (siehe dazu auch mein Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga)

Derzeit ist die alte Homepage zum Thema (regewi.ch) abgeschaltet. Eine Re­ak­tivie­rung ist im Moment – soweit bekannt – nicht geplant. Es finden derzeit Diskussionen unter den Interessierten und Mitgliedern des Vereins statt, in welcher Form die Aktivitäten weitergeführt werden sollen. Zur Debatte steht auch eine etwas weniger formale Zusammenarbeit. Einst­weilen stehen für Infor­ma­tio­nen dieser Blog sowie ich selbst (siehe Impressum) als Kontaktperson zum Netzwerk der Betroffenen und Interessierten gerne zur Verfügung.

Die Aargauer Zeitung hat in der Ausgabe vom 8.2.2012 (Seite 36) einen Leserbrief von mir abgedruckt:

Dann zahlt der Steuerzahler

AZ vom 4. 2.: Entscheid zugunsten geschiedener Witwen

Im Artikel wird aus dem Verordnungstext zitiert (BVV2), wonach bei der Höhe der Witwenrente für geschiedene Ex-Gatten diese um die AHV gekürzt werden dürfe. Dies gilt beim gesetzlichen Minimum aber nicht wortwörtlich, da dort nur Leistungen der AHV abgezogen wer­den dürfen, die kongruent sind, das heisst durch den Tod des Ex-Mannes ausgelöst wurden. Die eigene AHV Altersrente darf bei der Minimalrente nicht abgezogen werden. Das grosse Problem ist, dass die Delegierten der Pensionskassen im Reglement festlegen dürfen, die Rente sei auf das BVG-Minimum zu kürzen. Diese dras­tische Ein­schrän­kung führte zum Beispiel die Migros-Pensions­kasse per 1.1.2012 neu ein. Dabei dürfen zur Berechnung der Rente die vor Inkraftsetzung des BVG (1.1.1985) einbezahlten Beiträge sowie die Beiträge aus dem Teil des Lohnes, der den maximalen ver­sich­erten BVG-Jahreslohn von (derzeit) 59’160 Franken überstieg, igno­riert werden. Von einem Versicherten, der 2000 pensioniert wurde, be­trägt die theoretisch mögliche maximale BVG-Witwenrente nur Fr. 529.55 pro Monat. Erfolgte die Scheidung erst nach der Pen­sio­nie­rung und konnte deshalb anstelle des nicht mehr mögli­chen Vor­sor­ge­aus­gleichs nur noch eine unbefristete Unter­halts­zah­lung im Schei­dungs­ur­teil festgelegt werden, müssen die Kassen die beim Tod des Ex-Mannes entstandene Lücke (den Ver­sor­ger­scha­den) nicht er­set­zen. Das Problem wird damit an die Er­gän­zungs­leis­tung, also den Steuerzahler, abgeschoben.

ADRIAN BÜHLMANN, AARAU

Meine Referenz im eingesendeten Text auf das Urteil BGE 134 V 208 vom 17.4.2008 zum AHV-Abzug hat die AZ weggelassen.

Es ging in dem kommentierten Artikel um das Bundesgerichtsurteil 9C 35/2011 vom 6.9.2011 (siehe mein Blog-Artikel dazu).

Der erwähnte Artikel erschien auch in der Solothurner Zeitung. Peter Wirth vom Vorsorgeforum hat darüber in seinem Blog berichtet. Dort ist auch der Text des Artikels der Solothurner Zeitung erhältlich (PDF).

Bei einer Diskussion mit anderen Nachkommen von pensionierten geschiedenen Müttern kam die Idee auf, einen Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga zu schrei­ben. Das EJPD sollte ja derzeit dabei sein, die Botschaft für die Revision Vorsorge­ausgleich bei Scheidung zu erstellen (siehe Artikel “Vorentwurf von 2009 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung“).

Ich habe dann den folgenden Text entworfen:

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Die Revision Vorsorgeausgleich bei Scheidung gemäss Vorentwurf vom Dezem­ber 2009 löst das Problem der geschiedenen Witwen nur teilweise und ist ungenügend. Scheidungswillige Ehegatten werden auch in Zukunft in einer erheblichen Zahl von Fällen aufgrund ihrer konkreten Situation noch dazu gezwungen sein, bei der Scheidung auf eine lebenslängliche Rentenzahlung auszuweichen, was der Vorentwurf auch zulässt (Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB, Art. 125 ZGB). So stellt der vorgeschlagene Deckungskapitalausgleich z.B. bei einer 58-jährigen, nicht erwerbstätigen Frau, deren frisch pensionierter, 65-jährige Mann nach langer lebensprägender Ehe die Scheidung will, eine sehr unbefrie­digende Lösung dar. Solche Fälle und die Fälle der heute bereits Geschiedenen können nur befriedigend ge­hand­habt werden, wenn das Leistungsmaximum der Hinter­las­se­nen­rente der beruflichen Vorsorge für geschiedene Exgatten aus dem vor-, über- und obligatorischen Teil berechnet wird. Dies haben auch Prof. Rumo-Jungo und Prof. Geiser so festgestellt.

Die Ausrichtung einer exzedenten Rente für geschiedene Exgatten kann auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei der Scheidung der vollständige Vor­sorge­ausgleich durch Kapital­zahlung unterblieb und im Schei­dungs­urteil zum Aus­gleich der Alters­vor­sorge­bedürf­nisse stattdessen eine lebens­längliche, passiv nicht vererbliche Rente festgelegt wurde. Die Hinter­lassenen­rente kann auf die Höhe der Rente gemäss Scheidungsurteil begrenzt werden und ist mit kon­gruen­ten Leistungen anderer, gesetzlicher Versicherungen zu koordinieren, d.h. die AHV-Witwen-/Witwerrente ist anzurechnen, aber nicht die AHV-Altersrente. Das Erfordernis von 10 Jahren Ehe­dauer kann beibehalten werden. Einige Pensions­kassen haben heute bereits Regelungen dieser Art (z.B. Novartis, Swiss Re).

Die Pensionskassen sind zu verpflichten, in diesen Fällen exzedente Hinterlas­senenrenten auszurichten. Es geht nicht an, dass es den Delegierten­versamm­lungen der Pensionskassen freisteht, einzig ihre eigenen Interessen zu ver­folgen und in diesen Fällen die Rente des geschiedenen Exgatten auf das BVG-Minimum zu beschränken. Da­bei wird das vor- und überobligatorische Alters­kapital des Ver­sich­erten ausser Acht gelassen und den geschiedenen Exgatten aus langjährigen Ehen mit klassischer Rollenteilung beim Tod des Ver­sich­erten regelrecht die Altersvorsorge entzogen. Stattdessen wird die Witwenrente resp. Witwerrente in voller, exzedenter Höhe an einen zweiten Gatten bezahlt, der in dieser Situation, also erst nach bereits eingetretenem Vorsorgefall, angehei­ratet wurde. Hatte der Versicherte nicht wieder geheiratet, profitiert die Pensions­kasse massivst von der Scheidung und muss nur noch eine Minimal­rente zahlen. So hat zum Beispiel kürzlich die Migros-Pensionskasse mit ihrem neuen, ab 1.1.2012 gültigen Reglement, undifferenziert sämt­liche geschiedene Exgatten auf das BVG-Minimum herab­ge­setzt.

Es steht den Pensionskassen frei, in der weitergehenden Vorsorge die Hinter­las­senenrente des Ehegatten in den Fällen, in denen bei einer voran­gegan­genen Scheidung der Vorsorgeausgleich wie oben dargelegt, nicht statt­gefun­den hatte, zu reduzieren. Die Kassen kön­nten derartige, an frühere Gatten bezahlte Renten in Abzug bringen, resp. das gesetzliche Minimum gemäss BVG bezahlen. Warum einem Ehegatten, der nach eingetretenem Vorsorgefall und voran­gehender derartiger Scheidung angeheiratet wurde, eine exzedente Witwen­rente garantiert werden muss, ist nicht ein­zu­sehen. Es kann nicht das Ziel der beruflichen Vorsorge sein, in je­gli­cher Konstellation ex­ze­dente Witwen­renten in voller Höhe be­zah­len zu können. Die aus der früheren Ehe bestehen­den Ver­pflich­tun­gen des Versicherten waren ja schon anlässlich der zweiten Heirat be­kannt. Solche bestehenden Verpflichtungen sind vorrangig zu be­handeln.

Dass die Pensionskassen auf so einen klar begrenzten, gesetzlichen Zwang damit reagieren würden, dass sie in allen Fällen, also auch bei aktiven Ver­sicherten, die Ehegattenrente auf das gesetzliche Minimum setzen würden, leuchtet nicht ein.

Auch bereits laufende Hinterlassenenrenten an Geschiedene sollten in obigem Sinne per Über­gangsrecht angepasst werden. Der Vor­entwurf vom Dezember 2009 geht mit keinem Wort auf eine Ver­bes­serung der Situation der bereits geschiedenen Witwen ein. Diese leben heute völlig unverschuldet und von Gesetzes wegen so ver­ord­net in der Armut, weil die Pensionskassen ihre Ren­ten auf das BVG-Minimum kürzen können.

Ich bitte Sie dringend, dem Bundesrat zu beantragen, dass er in die­sen Punkten die Vorlage bei der Ausarbeitung der Botschaft noch ergänzt. Es kann doch nicht im Sinne des verfassungsmässigen Auf­tra­ges sein, dass die Pensionskassen zu Lasten der All­gemein­heit von Scheidungen nach der Pensionierung derart pro­fi­tieren dürfen und der Staat dann in einer ganz erheblichen Anzahl von Fällen mit Ergänzungsleistungen einspringen muss.

Mit freundlichen Grüssen

Adrian Bühlmann

Zur Lösung des Problems des unterbliebenen Vorsorgeausgleichs bei Scheidung nach bereits eingetretenem Vorsorgefall, wäre es nach derzeitigem Stand der Gesetze möglich, im Reglement einer umhüllenden Pensionskasse die folgenden zwei Regeln aufzunehmen:

Art. 1
Geschiedene, frühere Ehegatten des Versicherten, denen bei der Scheidung vom Versicherten keine Kapitalzahlung als vollständigen Vorsorgeausgleich bezahlt wurde und denen im Scheidungsurteil stattdessen eine lebenslängliche, passiv nicht vererbliche Rente zugesprochen wurde, erhalten eine Hinterlassenenrente in maximal der Höhe der ungekürzten, maximalen Ehegattenrente, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Es wird jedoch nicht mehr als die im Scheidungsurteil festgelegte Rente bezahlt, wobei andere, durch den Tod des Versicherten begründete Hinterlassenenrenten der AHV, IV oder übrige gesetzliche Versicherungen, angerechnet werden. Die eigenen Alters- oder Invalidenrenten des geschiedenen Gatten sind dabei jedoch nicht anzurechnen.

Art. 2
Die Ehegattenrente wird um die Summe aller gemäss Art. 1 an Exgatten bezahlten Renten gekürzt. Die gesetzliche Mindesthöhe bleibt jedoch garantiert.

Die zweite Frau hat damit keine weitere Einbusse der Witwenrente, wenn der ersten Frau die Altersvorsorge mittels Kapitalzahlung vollständig ausgeglichen wurde. D.h. Scheidungen, die vor der Pensionierung stattfanden, reduzieren die Witwen­rente der zweiten Frau ganz normal via Reduktion des Freizügigkeits­kapitals wegen Teilung gemäss Art. 122 ZGB. Die Witwenrente der zweiten Frau würde damit nicht nochmals reduziert.

Warum eine ungekürzte, exzedente Hinterlassenenrente an den zweiten Gat­ten zu bezahlen sein soll, wenn dieser erst nach der Pensionierung an­gehei­ratet wurde und gleichzeitig dem langjährigen, früheren ersten Gatten bei der Scheidung den ihm zustehenden Anteil an der während der Ehedauer ange­sparten Altersvorsorge nicht mitgegeben wurde, ist nicht einzusehen. Wird die Scheidung vor der Pensionierung durchgeführt, reduziert sich ja wegen der Teilung des Vorsorgekapitals auch die Hinterlassenenrente des zweiten Gatten.

Die Pensionskassen, welche Leistungen der weitergehenden Vorsorge versi­chern, könnten das schon heute in ihre Reglemente aufnehmen. Dazu wäre keine Gesetzesänderung nötig.

Allerdings besteht natürlich heute kein Zwang, dies zu tun. Das Gesetz erlaubt heute stattdessen, die geschiedene Witwe/den geschiedenen Witwer auf die Minimalrente nach BVG zu setzen und sie/ihn damit um einen grossen Teil der Altersvorsorge zu prellen. Auf Kosten der Steuerzahler, die dann die Ergän­zungs­leistung finanzieren müssen.

Grossmütterrevolution der etwas anderen Art: Die Delegierten der Migros-Pensionskasse haben auf den 1.1.2012 ein geän­dertes Reglement in Kraft gesetzt, das neu die geschiedenen Witwen auf die Minimal­rente nach BVG herabsetzt.

Bereits laufende Witwenrenten sind nicht betroffen, aber wurde eine Ehe nach der Pensionierung geschieden und erhielt die Frau als Ersatz für den Vorsorge­ausgleich im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Unterhaltsrente, dann wird es ihr nichts nützen, dass im bis 31.12.2011 gültigen Reglement das Leistungs­maximum für die geschiedenen Witwen noch aus dem gesamten Pensions­kas­sen­kapital berechnet wurde. Stirbt ihr Exmann nun am 1.1.2012 oder später, wird die geschie­dene Witwe nur noch eine Minimalrente nach BVG erhalten, bei der die vor 1.1.1985 (in Kraft Setzung BVG) einbezahlten Pensions­kassen­bei­träge nun ignoriert werden.

Wurde der Mann zum Beispiel im Jahr 2000 pensioniert und dann bei der Schei­dung die Altersrente des Mannes von Fr. 3’000 pro Monat hälftig geteilt, wird die Exfrau, wenn der Mann am 1.1.2012 oder später stirbt, anstatt Fr. 1’500 Unter­halt nur noch eine BVG-Minimalrente von höchstens Fr. 529.55 monatlich erhal­ten (maximal mögliche Witwenrente nach BVG für einen Mann, der im Jahr 2000 pensioniert wurde und keine BVG-Beitragslücken hat). Bei Lücken im BVG-Kapital sieht es noch übler aus für die Exfrau: Die vor- und überobligatorischen Beiträge werden auch nicht zur Deckung von Lücken im BVG-Kapital herangezogen. Total haarsträubend ist es, wenn z.B. die Frau ihrem Mann während der Ehe noch einen freiwilligen Pensionskasseneinkauf finan­zieren half. Freiwillige PK-Einkäufe gehen nicht in das obligatorische BVG-Kapital.

Wäre der gleiche Mann vor dem 1.1.2012 gestorben, hätte die Migros-Pensions­kasse Fr. 1’500 pro Monat gezahlt.

Vielleicht haben die Ehegatten anlässlich der Scheidung das sogar von einem Sachkundigen überprüfen lassen, und die Frau hat dann in die Scheidung so eingewilligt, im Glauben, der Versorgerschaden werde ihr ersetzt, wenn der Mann nach der Scheidung stirbt. Das gilt nun nicht mehr.

Leider haben diese Frauen die Rechnung ohne die Delegierten der Migros-Pensionskasse gemacht. Diese haben nun anders entschieden. Die Männer können nun auch bei dieser Kasse die Frauen um einen grossen Teil ihrer Altersvorsorge prellen, indem sie mit der Scheidung bis nach der Pensionierung warten.

Der relevante Artikel im alten (bis 31.12.2011) gültigen Reglement:

Art. 35 Anspruch hinterlassener geschiedener Frauen

1 Hinterlässt der Versicherte eine geschiedene Frau, mit der er während mindestens 10 Jahren verheiratet war und welcher laut Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapital­abfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, so hat sie den gleichen Leistungsanspruch wie eine Witwe.

2 Die Leistungen der Kasse werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Anrechenbar sind insbesondere die Leistungen der AHV und IV, einer Unfall­versicherung oder der Militärversicherung, nicht aber die von der geschiedenen Frau selbst erworbenen Altersleistungen.

Die Entsprechung im ab 1.1.2012 gültigen Reglement:

Art. 38 Anspruch hinterlassener geschiedener Ehegatten

1 Hinterlässt die versicherte Person einen geschiedenen Ehegatten, mit dem sie während mindestens zehn Jahren verheiratet war und welchem laut Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, so hat er Anspruch auf die obligatorischen BVG-Mindest­leistungen.

2 Die Leistungen der MPK werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Anrechenbar sind insbesondere die Leistungen der AHV und der IV, einer Unfall­ver­sich­erung oder der Militärversicherung, nicht aber die vom geschie­denen Ehegatten selbst erworbenen Altersleistungen.

3 Die Auszahlung einer Rente des geschiedenen Ehegatten hat keinerlei Einfluss auf die Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners der verstorbenen ver­sicherten Person.

Absatz 3 ist übrigens rein juristisch absolut überflüssig (liesse man ihn weg, würde sich nichts ändern), zeigt jedoch klar, wie die Prioritäten gedacht sind: Die pensionierten Männer können so auch nach der Pensionierung ihre bis­herige, dann uner­wünschte Gattin, ohne Renteneinbusse bequem durch eine neue ersetzen. Diese erhält dann – wenn sie älter als 45 ist – sogar unmittelbar nach der Heirat die volle Witwenrente, finanziert auch aus dem Kapital, das der ersten Frau bei der Scheidung vorenthalten wurde. Wäre kurz vor der Pensio­nierung geschie­den worden, hätte die zweite Frau beim Ableben ihres Gatten in obigem Beispiel nur die halbe Witwenrente gehabt.

Die Uebergangsbestimmungen:

Art. 60 Anwendbare Reglemente

1 Für Versicherte, die am 1. Januar 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements.

2 Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2011 aus dem Dienst eines Unternehmens ausgeschieden sind, sowie für ihre anspruchs­berechtigten Angehörigen findet bezüglich der finanziellen Rechte und Pflichten das im Zeitpunkt des Leistungsfalls geltende Regle­ment Anwendung.

3 In Abweichung von Abs. 2 hiervor gelten die Bestimmungen des ab 1. Januar 2012 geltenden Reglements für
- die Überentschädigung (Art. 20)
- anwartschaftliche Leistungen aus am 1. Januar 2012 bereits laufenden Renten.

Nicht gerade ein weihnachtliches Geschenk, das die Migros hier den geschie­denen Frauen macht. Wie war das gleich nochmal mit den sozialen Werten bei Adele und Gottlieb Duttweiler?

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