Diverse Pensionskassen in der Schweiz setzen die geschiedenen Witwen auf das gesetzliche Minimum (nach BVG), woraus unter anderem folgt, dass die Pensionskassen-Beiträge, die vor dem 1.1.1985 (in Kraft Setzung BVG) einbezahlt wurden, bei der Berechnung der Witwenrente ignoriert werden. Das ergibt dann oft nur noch eine Rente von ein paar hundert Franken, welche meist die Höhe der Rente gemäss Scheidungsurteil nicht erreicht und mit der man nicht leben kann. Insbesondere bei langjährigen Ehen mit klassischer Rollenteilung, die erst nach der Pensionierung geschieden wurden, wird damit der Frau beim Tod des Exmannes unter Umständen der grösste Teil ihrer Altersvorsorge der zweiten Säule vorenthalten und erhöht stattdessen den Gewinn der Pensionskasse oder die Witwenrente einer allfälligen zweiten Frau. Der Staat – also der Steuerzahler – muss dann mit Ergänzungsleistungen einspringen, wobei das der Frau aber den erlittenen Schaden nur zum Teil ersetzt. Der Exmann geniesst beim Vorversterben der Exfrau seine volle, ungekürzte Altersrente.
Die gesetzliche Minimal-Witwenrente der geschiedenen Frau ist ferner auf den im Scheidungsurteil festgesetzten Rentenbetrag (resp. Unterhaltsbetrag) beschränkt, und wird nur ausgerichtet, falls die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 20 BVV 2). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Kürzungsregelung in Art. 20 BVV 2 nur durch den Tod des Mannes ausgelöste Leistungen aufrechnen wollte, und es hat deshalb wiederholt verfügt, dass die eigene AHV-Altersrente der Frau beim gesetzlichen Minimum nicht abgezogen werden darf. Eine allfällige AHV-Witwenrente, oder durch den Tod des Exmannes ausgelöste Erhöhungen der AHV/IV-Rente der Frau, dürfen damit abgezogen werden.
Umhüllende Pensionskassen können in der sogenannten “weitergehenden Vorsorge” vom Gesetz abweichende Regeln festlegen. Einige Kassen berechnen dann zwar die Witwenrente zunächst basierend auf dem gesamten Vorsorgekapital, ziehen dann aber doch die AHV-Altersrente wieder ab. Bezahlen müssen sie dann entweder die Rente gemäss Reglement, oder das gesetzliche Minimum – je nachdem was im konkreten Fall höher ist (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip). Nur beim gesetzlichen Minimum darf die AHV-Altersrente der Frau nicht abgezogen werden. Die geschiedene Frau verliert beim Tod des Exmannes in diesem Fall die erste Säule ihrer Altersvorsorge.
Grundlagen
Mehr dazu in:
- Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes
- Der Scheidungstrick: Eine Kurzanleitung zum Verlust der Altersrente
Pensionskassen
Zum AHV-Abzug
- Das versteckte Minimum
- Art. 20 Abs. 2 BVV 2 – Darf die Pensionskasse die AHV des geschiedenen Ehegatten abziehen?
- Abzug der AHV-Witwenrente bei geschiedenen Frauen / Szenarien
Gesetzesänderung