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Adrian Bühlmann's Blog

über die Gesetzeslücken beim Vorsorgeausgleich bei Scheidung in der Schweiz und die prekäre Situation der pensionierten geschiedenen Witwen

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Diverse Pensionskassen in der Schweiz setzen die geschiedenen Witwen auf das gesetzliche Minimum (nach BVG), woraus unter anderem folgt, dass die Pensionskassen-Beiträge, die vor dem 1.1.1985 (in Kraft Setzung BVG) ein­bezahlt wurden, bei der Berechnung der Witwenrente ignoriert werden. Das ergibt dann oft nur noch eine Rente von ein paar hundert Franken, welche meist die Höhe der Rente gemäss Scheidungsurteil nicht erreicht und mit der man nicht leben kann. Insbesondere bei langjährigen Ehen mit klassischer Rollen­teilung, die erst nach der Pensionierung geschieden wurden, wird damit der Frau beim Tod des Exmannes unter Umständen der grösste Teil ihrer Alters­vorsorge der zweiten Säule vorenthalten und erhöht stattdessen den Gewinn der Pensionskasse oder die Witwenrente einer allfälligen zweiten Frau. Der Staat – also der Steuerzahler – muss dann mit Ergänzungsleistungen ein­sprin­gen, wobei das der Frau aber den erlittenen Schaden nur zum Teil ersetzt. Der Ex­mann geniesst beim Vorversterben der Exfrau seine volle, ungekürzte Alters­rente.

Die gesetzliche Minimal-Witwenrente der geschiedenen Frau ist ferner auf den im Scheidungsurteil festgesetzten Rentenbetrag (resp. Unterhaltsbetrag) be­schränkt, und wird nur ausgerichtet, falls die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 20 BVV 2). Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Kürzungsregelung in Art. 20 BVV 2 nur durch den Tod des Mannes ausgelöste Leistungen aufrechnen wollte, und es hat deshalb wieder­holt verfügt, dass die eigene AHV-Altersrente der Frau beim gesetzlichen Mini­mum nicht abgezogen werden darf. Eine allfällige AHV-Witwen­rente, oder durch den Tod des Exmannes ausgelöste Erhöhungen der AHV/IV-Rente der Frau, dür­fen damit abgezogen werden.

Umhüllende Pensionskassen können in der sogenannten “weitergehenden Vor­sorge” vom Gesetz abweichende Regeln festlegen. Einige Kassen berechnen dann zwar die Witwenrente zunächst basierend auf dem gesamten Vorsorge­kapital, ziehen dann aber doch die AHV-Altersrente wieder ab. Bezahlen müssen sie dann entweder die Rente gemäss Reglement, oder das gesetzliche Minimum – je nachdem was im konkreten Fall höher ist (Anrechnungs- oder Vergleichs­prinzip). Nur beim gesetzlichen Minimum darf die AHV-Altersrente der Frau nicht abgezogen werden. Die geschiedene Frau verliert beim Tod des Ex­mannes in diesem Fall die erste Säule ihrer Altersvorsorge.

Grundlagen

  • Die maximal erreichbare Höhe der BVG-Witwenrente

Mehr dazu in:

  • Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes
  • Der Scheidungstrick: Eine Kurzanleitung zum Verlust der Altersrente

Pensionskassen

  • Die Migros-Pensionskasse setzt die geschiedenen Witwen neu auf das BVG-Minimum

Zum AHV-Abzug

  • Das versteckte Minimum
  • Art. 20 Abs. 2 BVV 2 – Darf die Pensionskasse die AHV des geschiedenen Ehegatten abziehen?
  • Abzug der AHV-Witwenrente bei geschiedenen Frauen / Szenarien

Gesetzesänderung

  • Vorentwurf von 2009 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung
  • Lösungsansatz für den Vorsorgeausgleich bei Scheidung
  • Markus Moser: Geschiedene Witwe angeblich nicht schlechter gestellt

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    • Der Scheidungstrick
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    • Höhe der BVG-Witwenrente
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    • Weshalb die geschiedene Frau Priorität haben muss beim Schutz ihrer Vorsorgeansprüche
    • Brief des Bundesamtes für Justiz betreffend Revision Vorsorgeausgleich bei Scheidung
    • Der Verein REGEWI
    • Aargauer Zeitung: Dann zahlt der Steuerzahler
    • Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga
    • Was nach Gesetz schon heute an Regeln möglich wäre
    • Die Migros-Pensionskasse setzt die geschiedenen Witwen neu auf das BVG-Minimum
    • Markus Moser: Geschiedene Witwe angeblich nicht schlechter gestellt
    • Beobachter: Der Witwe des Exmannes eben nicht gleichgestellt
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    • AHV-Abzug
    • Bundesgericht
    • Gesetzesänderung
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