Bei einer Diskussion mit anderen Nachkommen von pensionierten geschiedenen Müttern kam die Idee auf, einen Brief an Frau Bundesrätin Sommaruga zu schreiben. Das EJPD sollte ja derzeit dabei sein, die Botschaft für die Revision Vorsorgeausgleich bei Scheidung zu erstellen (siehe Artikel „Vorentwurf von 2009 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung„).
Ich habe dann den folgenden Text entworfen:
Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Die Revision Vorsorgeausgleich bei Scheidung gemäss Vorentwurf vom Dezember 2009 löst das Problem der geschiedenen Witwen nur teilweise und ist ungenügend. Scheidungswillige Ehegatten werden auch in Zukunft in einer erheblichen Zahl von Fällen aufgrund ihrer konkreten Situation noch dazu gezwungen sein, bei der Scheidung auf eine lebenslängliche Rentenzahlung auszuweichen, was der Vorentwurf auch zulässt (Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB, Art. 125 ZGB). So stellt der vorgeschlagene Deckungskapitalausgleich z.B. bei einer 58-jährigen, nicht erwerbstätigen Frau, deren frisch pensionierter, 65-jährige Mann nach langer lebensprägender Ehe die Scheidung will, eine sehr unbefriedigende Lösung dar. Solche Fälle und die Fälle der heute bereits Geschiedenen können nur befriedigend gehandhabt werden, wenn das Leistungsmaximum der Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge für geschiedene Exgatten aus dem vor-, über- und obligatorischen Teil berechnet wird. Dies haben auch Prof. Rumo-Jungo und Prof. Geiser so festgestellt.
Die Ausrichtung einer exzedenten Rente für geschiedene Exgatten kann auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei der Scheidung der vollständige Vorsorgeausgleich durch Kapitalzahlung unterblieb und im Scheidungsurteil zum Ausgleich der Altersvorsorgebedürfnisse stattdessen eine lebenslängliche, passiv nicht vererbliche Rente festgelegt wurde. Die Hinterlassenenrente kann auf die Höhe der Rente gemäss Scheidungsurteil begrenzt werden und ist mit kongruenten Leistungen anderer, gesetzlicher Versicherungen zu koordinieren, d.h. die AHV-Witwen-/Witwerrente ist anzurechnen, aber nicht die AHV-Altersrente. Das Erfordernis von 10 Jahren Ehedauer kann beibehalten werden. Einige Pensionskassen haben heute bereits Regelungen dieser Art (z.B. Novartis, Swiss Re).
Die Pensionskassen sind zu verpflichten, in diesen Fällen exzedente Hinterlassenenrenten auszurichten. Es geht nicht an, dass es den Delegiertenversammlungen der Pensionskassen freisteht, einzig ihre eigenen Interessen zu verfolgen und in diesen Fällen die Rente des geschiedenen Exgatten auf das BVG-Minimum zu beschränken. Dabei wird das vor- und überobligatorische Alterskapital des Versicherten ausser Acht gelassen und den geschiedenen Exgatten aus langjährigen Ehen mit klassischer Rollenteilung beim Tod des Versicherten regelrecht die Altersvorsorge entzogen. Stattdessen wird die Witwenrente resp. Witwerrente in voller, exzedenter Höhe an einen zweiten Gatten bezahlt, der in dieser Situation, also erst nach bereits eingetretenem Vorsorgefall, angeheiratet wurde. Hatte der Versicherte nicht wieder geheiratet, profitiert die Pensionskasse massivst von der Scheidung und muss nur noch eine Minimalrente zahlen. So hat zum Beispiel kürzlich die Migros-Pensionskasse mit ihrem neuen, ab 1.1.2012 gültigen Reglement, undifferenziert sämtliche geschiedene Exgatten auf das BVG-Minimum herabgesetzt.
Es steht den Pensionskassen frei, in der weitergehenden Vorsorge die Hinterlassenenrente des Ehegatten in den Fällen, in denen bei einer vorangegangenen Scheidung der Vorsorgeausgleich wie oben dargelegt, nicht stattgefunden hatte, zu reduzieren. Die Kassen könnten derartige, an frühere Gatten bezahlte Renten in Abzug bringen, resp. das gesetzliche Minimum gemäss BVG bezahlen. Warum einem Ehegatten, der nach eingetretenem Vorsorgefall und vorangehender derartiger Scheidung angeheiratet wurde, eine exzedente Witwenrente garantiert werden muss, ist nicht einzusehen. Es kann nicht das Ziel der beruflichen Vorsorge sein, in jeglicher Konstellation exzedente Witwenrenten in voller Höhe bezahlen zu können. Die aus der früheren Ehe bestehenden Verpflichtungen des Versicherten waren ja schon anlässlich der zweiten Heirat bekannt. Solche bestehenden Verpflichtungen sind vorrangig zu behandeln.
Dass die Pensionskassen auf so einen klar begrenzten, gesetzlichen Zwang damit reagieren würden, dass sie in allen Fällen, also auch bei aktiven Versicherten, die Ehegattenrente auf das gesetzliche Minimum setzen würden, leuchtet nicht ein.
Auch bereits laufende Hinterlassenenrenten an Geschiedene sollten in obigem Sinne per Übergangsrecht angepasst werden. Der Vorentwurf vom Dezember 2009 geht mit keinem Wort auf eine Verbesserung der Situation der bereits geschiedenen Witwen ein. Diese leben heute völlig unverschuldet und von Gesetzes wegen so verordnet in der Armut, weil die Pensionskassen ihre Renten auf das BVG-Minimum kürzen können.
Ich bitte Sie dringend, dem Bundesrat zu beantragen, dass er in diesen Punkten die Vorlage bei der Ausarbeitung der Botschaft noch ergänzt. Es kann doch nicht im Sinne des verfassungsmässigen Auftrages sein, dass die Pensionskassen zu Lasten der Allgemeinheit von Scheidungen nach der Pensionierung derart profitieren dürfen und der Staat dann in einer ganz erheblichen Anzahl von Fällen mit Ergänzungsleistungen einspringen muss.
Mit freundlichen Grüssen
Adrian Bühlmann
Als Betroffene, Geschiedene, bin ich Ihnen sehr dankbar, dass Sie sich um unser Recht einsetzen. Nach vielen Jahren Einsatz für Mann und Kinder, Haus und Garten, hätten wir zugute, ein anständiges Leben weiter zu führen, auch wenn unser ehemaliger Partner und Ehemann gestorben ist. Wir arbeiteten für die Familie, eine eigene Pensionskasse haben wir nicht. Wenn Ehe- Männer uns einen Lohn hätte auszahlen müssen (was sie sich NICHT hätten leisten können!), ja dann wäre es möglich gewesen, einen Teil in eine eigene Vorsorge zu tätigen. Wir jedoch, wir arbeiteten für Kost und Logis.
m.häsler bern Ich war seit vielen Jahren tätig, dass wir,gesch.Witwen , in Würde, unser Alter einigermassen geniessen können.So auch lange Zeit bei REGEWI.Auch ich habe viele Briefe an unsere Bundesräte geschrieben…Heute denke ich,wozu das alles…Bei der Scheidung wurde man angelogen von gewissen Anwälten, so auch von einem Richter….Unehrlichkeit ist auch bei denen verbreitet..Anstelle von Halt und Vertrauen wurde man angelogen und Finanz. ausgebeutet…Liebe Frauen,lasst euch in Alter nicht SCHEIDEN …..