Der Nationalrat hat am 1. Juni 2015 als Zweitrat die Revision Vorsorgeausgleich (Geschäft 13.049) beraten und im Ergebnis der Fassung gemäss Ständerat zugestimmt. Die Revision wurde zudem am 19. Juni 2015 in den Schlussabstimmungen bestätigt. Das Parlament hat damit seine Arbeiten abgeschlossen.1
Ein wesentliches Element der Revision ist der neue Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB). Er lautet wie folgt:2
Art. 124a (neu)
IV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.
2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.
3 Der Bundesrat regelt:
1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente;
2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.
Damit wird in Zukunft das bisherige Problem gelöst, dass bei einer Scheidung nach der Pensionierung das Pensionskassenkapital nicht mehr aufgeteilt werden konnte und stattdessen gemäss dem bisherigen Art. 124 ZGB nur noch eine „angemessene Entschädigung“ als Ausgleich geschuldet war. Wenn – wie in vielen Fällen üblich – kein genügendes Vermögen für so eine Entschädigung vorhanden war, blieb nichts anderes übrig, als im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente zu verfügen, die der ausgleichsverpflichtete dem ausgleichsberechtigten Gatten zahlen musste. Der Begriff „lebenslänglich“ bezieht sich zwar grundsätzlich schon auf das Leben desjenigen Ex-Gatten, der die Rente erhalten soll, sie erlischt aber trotzdem spätestens auch dann, wenn der zahlungspflichtige Ex-Gatte stirbt. Die Pensionskassen waren gesetzlich nicht verpflichtet, die dem überlebenden Ex-Gatten verlustig gegangene Rente (den sogenannte „Versorgerschaden“) zu ersetzen und bezahlten auch tatsächlich in vielen Fällen nur noch eine oft sehr geringe Hinterlassenenrente.
Umsetzung in Verordnung
Gemäss Absatz 3 des neuen Art. 124a ZGB, wird der Bundesrat ermächtigt, per Verordnung festzulegen, wie der Rentenanteil, den die Pensionskasse des Ausgleichspflichtigen entweder direkt dem Ausgleichsberechtigten oder seiner Vorsorgeeinrichtung periodisch überweist, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen umgerechnet werden muss. Der Bundesrat wird, nachdem die Referendumsfrist abgelaufen ist (100 Tage nach der Publikation im Bundesblatt), diese Verordnung erlassen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Änderungen bestimmen. Der 1.1.2016 ist vermutlich nicht mehr möglich, da die Pensionskassen sich auch noch auf diese Änderungen einstellen und ihre Reglemente und Prozesse werden anpassen müssen. Es dürfte wohl eher der 1.1.2017 werden.
Wie die erwähnte Umrechnung genau durchgeführt werden wird, ist also derzeit noch nicht festgelegt. Die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 4887) enthält dazu die folgenden Erläuterungen (Seite 4912):
Absatz 2 und Absatz 3 Ziffer 1: Der zugesprochene Rententeil muss in einen lebenslänglichen Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten umgerechnet werden. Die Rente wurde nämlich für die versicherte Person berechnet und entsprechend finanziert. Sie wäre beim Tod der versicherten Person durch eine oft wesentlich tiefere Hinterlassenenrente abgelöst worden. Neu soll der berechtigte Ehegatte jedoch einen Anspruch haben, der vom Tod des versicherten, ausgleichsverpflichteten Ehegatten nicht beeinflusst wird und der auch den überobligatorischen Teil der Rente mit einschliesst. Die Vorsorgeeinrichtung teilt dem Gericht oder den Parteien auf Anfrage die Höhe des für den anderen Ehegatten umgerechneten Rentenanteils mit. Der Bundesrat wird die technischen Ausführungsbestimmungen zu dieser Umrechnung und den Informationsflüssen zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, dem Gericht und den Ehegatten erlassen (vgl. Art. 24 Abs. 3 und 4 E-FZG).
Und zudem folgendes Beispiel:
Ein 70-jähriger Mann erhält eine Altersrente von 2000 Franken pro Monat, und das Reglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Hinterlassenenrente bei 60 Prozent der laufenden Altersrente fest. Die Frau ist 5 Jahre jünger als der Mann und hat keine eigene 2. Säule.
Situation 1: Die Ehe hat lange gedauert und die Altersvorsorge des Mannes wurde grösstenteils in den gemeinsamen Ehejahren aufgebaut. Das Gericht entscheidet daher, dass die ganzen Vorsorgeansprüche (in Form der laufenden Altersrente) hälftig geteilt werden sollen. Der Mann behält somit 1000 Franken pro Monat. Die Frau erhält eine lebenslängliche Rente, die wertmässig der Hälfte der laufenden Altersrente des Mannes entspricht und sich in diesem Fall auf 930 Franken pro Monat beläuft.
In diesem Beispiel wird also die Altersrente des Mannes von 2’000 Franken pro Monat halbiert und der Teil, den die Frau erhält, in eine lebenslängliche Rente von 930 Franken pro Monat umgerechnet, welche sie neu direkt von der Pensionskasse des Mannes bis an ihr eigenes Lebensende ausbezahlt erhält. Die Frau erhält weniger als 1’000 Franken, weil sie jünger ist und demzufolge eine höhere Rest-Lebenserwartung hat. Da der Teil, der vom Mann stammt, ursprünglich für seine Lebenserwartung berechnet wurde, muss er versicherungstechnisch auf die jüngere Frau angepasst werden. Das führt also zu einer Reduktion. Nach der Scheidung muss dann also die Pensionskasse zwei Renten zahlen, deren monatliche Summe in diesem Fall aber nur noch 1’930 Franken pro Monat beträgt. Also eine Reduktion von 70 Franken pro Monat, im Vergleich zur Situation vor der Scheidung, als 2’000 Franken pro Monat an den Mann alleine fällig waren. Umgekehrt trägt die Pensionskasse dann das Risiko der Langlebigkeit von zwei Personen: Beim Mann im Umfang einer reduzierten Rente von 1’000 Franken monatlich, bei der Frau von 930 Franken monatlich. Die Rente an die Frau berechtigt im Übrigen nicht zu weiteren Hinterlassenenleistungen, d.h. wenn sie wieder heiratet, wird es deswegen keine Witwerrente geben. Die Rente erlischt bei einer erneuten Heirat aber auch nicht. Die Hinterlassenenleistungen bei der Rente des Mannes werden neu auf der Grundlage der reduzierten Rente von 1’000 Franken pro Monat berechnet, d.h. die anwartschaftliche Witwenrente einer allfälligen zweiten Frau reduziert sich dadurch entsprechend.
Bedingungen zur Auszahlung der Rente
Was mit der Rente auf Seiten des Ausgleichsberechtigten Ex-Gatten zu geschehen hat, regelt unter anderem der Absatz 1 des ebenfalls neuen Artikels 22e im Freizügigkeitsgesetz (FZG):
Art. 22e (neu)
Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität1 Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB verlangen.
Gemäss Seite 4947 der Botschaft gilt für das gesetzliche Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt gegenwärtig das vollendete 58. Altersjahr. Ist also der Ausgleichsberechtigte Gatte 58 Jahre alt oder bezieht er eine volle Invalidenrente, kann er die Auszahlung des Rententeils an sich verlangen.
Übergangsrecht
Die nun vom Parlament gutgeheissenen Änderungen enthalten noch eine Regelung für einen Teil der derzeit bereits Geschiedenen. Allerdings nur für diejenigen, die nach dem 1.1.2000 geschieden wurden und deren Ex-Ehegatte noch lebt. In den Anwendungs- und Einführungsbestimmungen der Gesetzesänderung befindet sich dazu der Artikel 7e:
Art. 7e (neu)
5. Umwandlung bestehender Renten1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht.
2 (…)
3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil.
In den Erläuterungen in der Botschaft steht dazu:
Art. 7e SchlT Umwandlung bestehender Renten
Absatz 1: Hat ein geschiedener Ehegatte bei der Scheidung gestützt auf den bisherigen Artikel 124 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen erhalten, so kann er diese unter Umständen für die Zukunft an das neue Recht anpassen, das heisst sie in einen lebenslänglichen Rentenanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des Ex-Ehegatten umwandeln lassen. Dadurch wird die Rechtsnatur der Rente geändert: Aus einer zivilrechtlichen Rente wird eine Rente, die dem Recht der beruflichen Vorsorge unterliegt. Diese wird nicht mehr durch den Ex-Ehegatten, sondern durch dessen Vorsorgeeinrichtung geleistet, und zwar direkt an die ausgleichsberechtigte Person, falls diese invalid ist oder das Rentenalter erreicht hat (Art. 22e E-FZG), andernfalls an deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Art. 22c E-FZG).
Für die Umwandlung müssen allerdings verschiedene materielle Voraussetzungen gegeben sein: Die Entschädigung muss im Scheidungsurteil in Form einer zeitlich nicht limitierten Rente («Rente …, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt») ausgesprochen worden sein. Hat die vorsorgeverpflichtete Person die Rente lediglich für eine bestimmte Dauer auszurichten, so ist eine Umwandlung in eine lebenslängliche Rente nicht möglich. In diesem Fall trägt die vorsorgeberechtigte Person gleich wie bei Unterhaltsleistungen das Risiko, dass der Ex-Ehegatte vor Ablauf der im Urteil vorgesehenen Leistungsdauer stirbt.
Weiter kommt die Umwandlung nur in Betracht, wenn die Entschädigung zugesprochen wurde, weil im Zeitpunkt der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten war. Die Umwandlung ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Entschädigung angeordnet wurde, weil die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge aus anderen Gründen nicht geteilt werden konnten. Dies ist beispielweise der Fall, wenn sich ein Ehegatte während der Ehe die Austrittsleistung bar auszahlen liess (Art. 5 FZG). Ebenfalls nicht möglich ist eine Umwandlung, wenn eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalleistung vorgesehen wurde. In diesem Fall ist nämlich davon auszugehen, dass der Vorsorgeausgleich durch die Ausrichtung dieser Kapitalleistung vollzogen wurde.
Die Umwandlung setzt weiter voraus, dass die ausgleichsverpflichtete Person im Zeitpunkt, in dem die berechtigte Person das Begehren auf Umwandlung stellt, eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. In den anderen Fällen, also wenn die ausgleichsverpflichtete Person invalid ist, aber das reglementarische Rentenalter noch nicht erreicht hat, würde auch nach neuem Recht nicht eine lebenslängliche Rente, sondern – gestützt auf Artikel 124 ZGB – eine Austrittsleistung zugesprochen. Nicht mehr möglich ist im Übrigen eine Umwandlung, wenn die ausgleichsverpflichtete Person bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs bereits verstorben ist: Mit dem Tod ist der Anspruch auf die bei der Scheidung zugesprochene zivilrechtliche Rente erloschen; es besteht also kein Rentenanspruch mehr, der umgewandelt werden könnte. Zudem ist in dieser Situation der Vorsorgefall Tod bereits eingetreten; dessen Folgen, beispielsweise Waisenrente oder Rente für den überlebenden Ehegatten, können nicht rückwirkend abgeändert werden.
Das Gesuch um Umwandlung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Revision einzureichen.
Aus Praktikabilitätsgründen ist das Gesuch beim Gericht einzureichen, das das Scheidungsurteil ausgesprochen bzw. die in Frage stehende Scheidungskonvention genehmigt hat.
In der Rechtskommission des Nationalrates war dazu noch ein Minderheitsantrag formuliert worden, mit dem versucht worden war, auch bei bereits verstorbenen Ex-Ehegatten die Rente wieder aufleben zu lassen. Frau Nationalrätin Schneider Schüttel hatte dann aber in der Ratsdebatte ihren Minderheitsantrag noch vor der Abstimmung im Rat zurückgezogen. Es ist anzunehmen, dass dieser – leider – wohl auch wenig Chancen gehabt hätte.
(aktualisiert am 14.9.2017)
Nachtrag 1.6.2017: Die Gesetzesänderung ist seit dem 1.1.2017 in Kraft.
Nachtrag 14.9.2017: Gemäss den Erwägungen des Gerichts im begründeten Entscheid über die Klage meiner Mutter, ist für die Abänderung eines Scheidungsurteils gestützt auf Art. 284 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ZPO das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Die in der Botschaft vertretene Auffassung, wonach das Gesuch aus Praktikabilitätsgründen «beim Gericht einzureichen sei, welches das Scheidungsurteil ausgesprochen hat» (BBl 2013 4887, S. 4924), ist offenbar nicht zutreffend.
Mehr dazu in:
- „Bundesrat setzt Revision Vorsorgeausgleich in Kraft“ vom 7.7.2016
- „Die versicherungstechnische Umrechnung von Rentenanteilen“ vom 14.4.2017
- „Umsetzung der Umwandlung bestehender Renten (Art. 7e SchlT ZGB)“ vom 14.1.2017
- Die Änderungen wurden am 30. Juni 2015 im Bundesblatt publiziert (BBl 2015 4883). Die Referendumsfrist läuft am 8. Oktober 2015 ab. ↩
- Fassung gemäss Schlussabstimmungstext. Die Redaktionskommission hat den Begriff „lebenslänglich“ durch „lebenslang“ ersetzt. ↩