Unter dem Recht des Vorsorgeausgleichs bei Scheidungen, das in der Schweiz bis am 31. Dezember 2016 galt, war es nicht möglich, die Altersvorsorge der zweiten Säule zu teilen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Rente bezog. Das Gesetz sah als Ersatz dafür eine angemessene Entschädigung vor, welche aus dem Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu zahlen war. Weil die Mittel dazu meist nicht vorhanden waren, wurde früher bei Scheidungen nach der Pensionierung stattdessen eine zeitlich nicht limitierte Rente festgelegt, welche mit dem Tod des Ex-Ehegatten unter geht. Pensionskassen in der Schweiz müssen nur die vom Gesetz verlangte Minimalrente an geschiedene Ehegatten zahlen. Diese kann überraschend tief sein.
Am 29. Mai 2013 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Vorsorgeausgleichs mit einem Entwurf für Gesetzesänderungen an das Parlament überwiesen (Geschäft 13.049). Das Parlament hat am 19. Juni 2015 die Änderung verabschiedet. Sie ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft.
Seit dem 1. Januar 2017 werden bei einer Scheidung auch bei bereits eingetretenem Vorsorgefall in der Regel die Vorsorgeansprüche geteilt.
Ein Teil der bereits geschiedenen Personen, deren Ex-Gatte noch lebte, konnte – sofern die Kriterien erfüllt waren –, dank einer Übergangsbestimmung ebenfalls von der Neuregelung profitieren und die bestehende Rente in eine lebenslange Rente umwandeln lassen. Die Frist für Gesuche zur Umwandlung lief am 31. Dezember 2017 ab. Für bereits von Minimalrenten Betroffene, deren Ex-Gatte früher schon gestorben war, war keine Verbesserung vorgesehen.
Mehr dazu in:
- Der Scheidungstrick: Eine Kurzanleitung zum Verlust der Altersrente
- Rentenfalle nach dem Tod des Exmannes
- Die Migros-Pensionskasse setzt die geschiedenen Witwen neu auf das BVG-Minimum
Gesetzesänderung
- Botschaft vom 29.5.2013 zur Revision Vorsorgeausgleich
- Geschäft Parlament 13.049, „ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung“
- Der neue Artikel 124a ZGB zur Teilung der Renten
- Bundesrat setzt Revision Vorsorgeausgleich in Kraft
Grundlagen
- Die maximal erreichbare Höhe der BVG-Witwenrente
- Das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip
- Die versicherungstechnische Umrechnung von Rentenanteilen
- Literatur
Umwandlung bestehender Renten in lebenslange Renten (nur bis 31.12.2017 möglich)